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BFSG 2025: Was das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Websites & Onlineshops bedeutet

Das BFSG 2025 macht Barrierefreiheit für viele Websites und Onlineshops verbindlich. Ist Ihre Website betroffen? - Praxisbeispielen & Checkliste.

Dieser Artikel wurde zuletzt am 12. Dezember 2025 aktualisiert.

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Geschrieben von Saskia Teichmann
am 11. Dezember 2025
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Nutzer bedient eine Website mit der Tastatur als Symbol für digitale Barrierefreiheit nach BFSG 2025

Barrierefreiheit ist längst kein reines „Nice to have“ mehr. Sie entscheidet darüber, ob Menschen Ihre Inhalte überhaupt nutzen können – und sie entscheidet zunehmend auch darüber, wie Suchmaschinen Ihre Website bewerten.

Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) hat der Gesetzgeber das Thema nun dorthin geschoben, wo es hingehört: in die Standard-Checkliste für digitale Produkte, Websites und Onlineshops. Spätestens seit dem 28. Juni 2025 müssen bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei bereitgestellt werden. Dazu gehören auch Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr – also genau die Online-Angebote, über die Verbraucherinnen und Verbraucher Verträge abschließen, Produkte kaufen oder Dienstleistungen buchen. (Gesetze im Internet)

In diesem Artikel geht es darum,

  • was das BFSG 2025 eigentlich regelt,
  • ob Ihre Website oder Ihr Onlineshop vom BFSG betroffen ist,
  • wie Sie die Anforderungen praktisch umsetzen,
  • und warum Barrierefreiheit nicht nur rechtlich, sondern auch fürs Ranking und Ihre Conversion ein Gewinn ist.

1. Was steckt hinter dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)?

Das BFSG setzt die europäische Richtlinie (EU) 2019/882, den sogenannten European Accessibility Act, in deutsches Recht um. Ziel ist es, die Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen europaweit zu harmonisieren und Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen. (Gesetze im Internet)

In § 1 BFSG heißt es, stark verkürzt:

Zweck des Gesetzes ist es, im Interesse der Verbraucher und Nutzer die Barrierefreiheit von bestimmten Produkten und Dienstleistungen sicherzustellen. (Gesetze im Internet)

Wichtig für Ihre Planung:

Die konkreten technischen Anforderungen an die Barrierefreiheit werden in der Verordnung zum BFSG (BFSGV) geregelt. Sie orientiert sich u. a. an der europäischen Norm EN 301 549 und damit an den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1, Level AA). (Gesetze im Internet)

2. Für wen gilt das BFSG 2025 – bin ich als Websitebetreiber betroffen?

Die zentrale Frage, die sich viele stellen, lautet sinngemäß:

Ist meine Website vom BFSG betroffen?

Die Antwort hängt nicht davon ab, ob Sie „eine Website haben“, sondern was Sie dort tun. Das Gesetz nennt eine Reihe von Produkten und Dienstleistungen – von Bankdienstleistungen über E-Books bis hin zu Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. (Bundesfachstelle Barrierefreiheit)

2.1 BFSG und „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“

Der Begriff „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ ist im BFSG definiert (§ 2 Nr. 26 BFSG) und wird durch die Bundesfachstelle Barrierefreiheit anschaulich erklärt: Es geht um Dienstleistungen, bei denen Verbraucherinnen und Verbraucher online einen Vertrag schließen – etwa durch Kauf, Buchung oder Bestellung. (Bundesfachstelle Barrierefreiheit)

Typische Beispiele:

  • Onlineshops, in denen Kund:innen Produkte in den Warenkorb legen, bestellen und bezahlen,
  • Websites mit Online-Terminbuchung, wenn die Buchung unmittelbar zu einem entgeltlichen Vertrag führt (z. B. Arztpraxis, Friseur, Coaching, Kursbuchung),
  • Portale, über die Tickets, Abos oder digitale Dienstleistungen gebucht werden,
  • Plattformen, auf denen Verbraucherinnen und Verbraucher Verträge mit Dritten schließen.

Wenn Sie sich in diesen Beispielen wiederfinden, bewegen Sie sich im Kernbereich „BFSG Onlineshop / BFSG Website im elektronischen Geschäftsverkehr“.

2.2 Rein informative Websites vs. BFSG-Pflicht

Nicht jede Website ist automatisch eine „BFSG Website“ im Sinne des Gesetzes:

  • Reine Informationsangebote, auf denen Sie Leistungen erläutern, Referenzen zeigen und Kontakt ermöglichen, aber keinen unmittelbaren Online-Vertragsschluss anbieten, werden von Fachstellen häufig anders eingeordnet als klassische E-Commerce- oder Buchungsplattformen. (Bundesfachstelle Barrierefreiheit)
  • Trotzdem ist digitale Barrierefreiheit auch hier sinnvoll – schon aus Sicht von Nutzererfahrung, SEO und Markenauftritt.

Kurz gesagt:

  • Ja, das BFSG 2025 betrifft viele Onlineshops und Buchungsstrecken.
  • Nein, nicht jede einfache Unternehmenswebsite fällt automatisch unter die BFSG-Pflichten.

2.3 BFSG & Kleinstunternehmen: die Ausnahmen

Sie fragen Sich, ob Sie unter die sogenannte „BFSG Kleinstunternehmen Ausnahme“ fallen? Zu Recht, denn viele kleinere Betriebe fallen genau in diese Kategorie.

Als Kleinstunternehmen gelten Unternehmen mit (Bundesregierung.de)

  • weniger als 10 Beschäftigten und
  • höchstens 2 Mio. EUR Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.

Für diese Unternehmen gilt:

  • Erbringen sie Dienstleistungen, ist die Barrierefreiheit nach BFSG grundsätzlich freiwillig – sie fallen also nicht unter die Pflicht zur barrierefreien Dienstleistungserbringung. (Bundesregierung.de)
  • Stellen sie allerdings Produkte her oder bringen Produkte in den Verkehr, die unter den Anwendungsbereich des BFSG fallen (z. B. bestimmte Endgeräte oder E-Books), gelten die Anforderungen trotz Kleinstunternehmens-Status. (Bundesregierung.de)

Wichtig ist außerdem: B2B-Angebote, die sich ausschließlich an Unternehmen richten, fallen laut verschiedenen Fachquellen nicht unter das BFSG. Entscheidend ist, dass klar ist, dass es sich nicht um Angebote für Verbraucherinnen und Verbraucher handelt. (BFSG)

3. Ab wann gelten die Anforderungen – und was droht bei Verstößen?

Das BFSG ist – mit wenigen Ausnahmen – zum 28. Juni 2025 wirksam geworden. Ab diesem Stichtag müssen die erfassten Produkte und Dienstleistungen die gesetzlich festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Für bestimmte Konstellationen gibt es Übergangsregelungen, etwa bei bereits in Verkehr gebrachten Produkten. (Sozialverband VdK Deutschland e.V.)

3.1 BFSG Bußgeld bis 100.000 Euro

Werden Barrierefreiheitsanforderungen beim Angebot von Produkten oder Dienstleistungen nicht erfüllt, können die zuständigen Marktüberwachungsbehörden Maßnahmen ergreifen – von der Aufforderung zur Nachbesserung bis hin zum Verbot des Angebots. In schwerwiegenden Fällen drohen Bußgelder bis zu 100.000 Euro, wie etwa verschiedene juristische Fachbeiträge erläutern. (Weiß & Partner Esslingen)

Neben behördlichen Verfahren sollten Sie auch die reputativen Effekte nicht unterschätzen: Wer nachweislich Menschen ausschließt, verliert Vertrauen – sowohl bei Nutzerinnen und Nutzern als auch bei Partnern, Medien und potenziellen Mitarbeitenden.

4. Was bedeutet „barrierefrei“ konkret für Websites und Onlineshops?

Die BFSGV konkretisiert, was Barrierefreiheit für die betroffenen Produkte und Dienstleistungen heißt. Für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr sind insbesondere: (Gesetze im Internet)

  • die allgemeinen Anforderungen an Dienstleistungen (§ 12 BFSGV),
  • zusätzliche Anforderungen an bestimmte Dienstleistungen (§ 13 BFSGV) sowie
  • die speziellen Anforderungen an Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 19 BFSGV)
    relevant.

In der Praxis bedeutet das für eine BFSG Website / BFSG Onlineshop u. a.:

  • Informationen müssen
    • verständlich,
    • wahrnehmbar über verschiedene Sinne (z. B. Text statt reiner Bildschrift),
    • und robust bereitgestellt werden. (Gesetze im Internet)
  • Die Benutzeroberfläche muss so gestaltet sein, dass sie von Menschen mit unterschiedlichen Einschränkungen genutzt werden kann – Stichwort Tastaturbedienbarkeit, Fokusführung, hilfreiche Fehlerhinweise. (Gesetze im Internet)
  • Unterstützende Technologien (z. B. Screenreader) müssen mit den Inhalten sinnvoll umgehen können – das setzt saubere HTML-Strukturen und semantische Auszeichnung voraus.

Viele dieser Anforderungen decken sich mit dem, was Sie aus der technischen Suchmaschinenoptimierung bereits kennen: strukturierte Inhalte, klare semantische Ebenen, stabile Layouts und gute Performance. Einen ausführlichen Überblick über diese Schnittmengen bietet zum Beispiel der Beitrag „Technische SEO 2024: Umfassender Leitfaden zur Website-Optimierung“ auf meiner Seite:
https://isla-stud.io/ratgeber/technische-seo-leitfaden-2024/ (saskialund.de)

5. Praktische Anforderungen: BFSG Website & BFSG Onlineshop

Damit es konkret wird, hier einige zentrale Punkte, die sich aus BFSG, BFSGV und den WCAG-Grundprinzipien ableiten lassen:

5.1 Struktur & Navigation

  • Überschriften folgen einer logischen Hierarchie (H1–H2–H3).
  • Navigationsbereiche sind als <nav> ausgezeichnet, der Hauptinhalt als <main>.
  • Der Fokus (also das angesteuerte Element) ist sichtbar/wird hervorgehoben, wenn Sie Ihre Website nur mit der Tastatur bedienen.

5.2 Formulare & Checkout

Gerade im Checkout entscheidet sich, ob Ihre Onlineshop barrierefrei ist:

  • Jedes Formularfeld hat ein korrekt verknüpftes Label.
  • Fehlermeldungen sind verständlich und werden sowohl visuell als auch über Screenreader zugänglich gemacht.
  • Pflichtfelder sind eindeutig gekennzeichnet.
  • Captchas blockieren keine Menschen mit Einschränkungen; es gibt Alternativen oder barrierefreie Varianten. (Gesetze im Internet)

5.3 Inhalte & Medien

  • Bilder haben sinnvolle Alternativtexte, insbesondere, wenn sie Funktionen auslösen (Buttons, Icons) oder relevante Inhalte transportieren.
  • Videos bieten Untertitel, idealerweise auch Transkripte.
  • PDFs, die für Produkte oder Vertragsinhalte wichtig sind (z. B. AGB, Produktinformationen), liegen in barrierefreier Form vor oder es gibt gleichwertige HTML-Alternativen. (Gesetze im Internet)

5.4 Performance & Stabilität

Barrierefreiheit ohne Performance-Probleme ist deutlich einfacher umzusetzen:

6. BFSG Checkliste Website: Startpunkt für Ihre Umsetzung

Die folgende BFSG Checkliste für Websites ersetzt keine rechtliche Beratung, hilft aber bei der ersten Standortbestimmung:

  1. Geltungsbereich klären
    • Bieten Sie Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher an?
    • Können auf Ihrer Website Verbraucherverträge online abgeschlossen werden (Kauf, Buchung, Abo)? (Bundesfachstelle Barrierefreiheit)
  2. Unternehmensgröße prüfen
    • Sind Sie Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. EUR Jahresumsatz/Bilanzsumme)?
    • Erbringen Sie „nur“ Dienstleistungen oder bringen Sie auch Produkte im Sinne des BFSG in Verkehr? (Bundesregierung.de)
  3. Struktur & Inhalt analysieren
    • Ist Ihre Website voll tastaturbedienbar?
    • Sind die wichtigsten Funktionen auch ohne Maus erreichbar?
    • Ist die Überschriftenstruktur konsistent?
  4. Formulare & Checkout testen
    • Sind alle Pflichtfelder klar gekennzeichnet?
    • Werden Fehler verständlich erklärt?
    • Funktioniert der komplette Prozess (z. B. Checkout, Terminbuchung) mit Tastatur und Screenreader?
  5. Medien & Dokumente überprüfen
    • Haben alle relevanten Bilder Alt-Texte?
    • Sind Videos untertitelt?
    • Sind PDFs, die Vertragsinformationen enthalten, barrierefrei oder gibt es HTML-Alternativen? (Gesetze im Internet)
  6. Technische Basis stärken
  7. Dokumentations- und Informationspflichten beachten
    • Können Nutzerinnen und Nutzer leicht finden, in welchem Umfang Ihre Dienstleistung barrierefrei ist?
    • Gibt es eine Seite oder einen Abschnitt mit „Informationen zur Barrierefreiheit“, wie es die Anlage 3 zum BFSG und § 19 BFSGV vorsehen? (Gesetze im Internet)

7. Tools, Quick Wins & Userway als Ergänzung

Barrierefreiheit ist kein einmaliger Haken in der Checkliste, sondern ein laufender Prozess. Das heißt aber nicht, dass Sie ohne technische Unterstützung arbeiten müssen.

7.1 Automatisierte Prüfungen als Einstieg

Es gibt zahlreiche Tools, die typische Probleme erkennen:

  • Browser-Erweiterungen, die WCAG-Regeln prüfen,
  • integrierte Checks in Entwicklertools,
  • spezialisierte Scanner für große Websites.

Sie ersetzen keine manuelle Prüfung, zeigen aber schnell, wo Sie ansetzen sollten.

7.2 Accessibility-Widget als unterstützender Baustein (Userway nach ISO27001 zertifiziert)

Ein Accessibility-Widget kann Nutzerinnen und Nutzer dabei unterstützen, Inhalte besser an ihre Bedürfnisse anzupassen – etwa durch:

  • Kontrastumschalter,
  • Schriftgrößen-Regler,
  • vereinfachte Ansichten für bestimmte Einschränkungen.

Wichtig ist die richtige Erwartung: Ein Widget macht eine Seite nicht automatisch BFSG-konform, kann aber zusätzliche Optionen bieten und kurzfristig Lücken abfedern.

Wenn Sie ein solches Tool einsetzen möchten, ist Userway eine etablierte Lösung. Über folgenden Link können Sie sich das Angebot ansehen:

• BFSG 2025: Was das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Websites & Onlineshops bedeutet

Userway Accessibility Widget testen

Sinnvoll eingesetzt kann Userway helfen, Nutzerfreundlichkeit und wahrgenommene Barrierefreiheit zu verbessern – idealerweise in Kombination mit strukturellen Verbesserungen an Layout, HTML und Inhalt.

Was wir also zum Thema BFSG mitnehmen müssen:

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz 2025 macht deutlich: Digitale Barrierefreiheit ist keine optionale Kür mehr, sondern wird zum verbindlichen Qualitätsstandard – besonders dort, wo Menschen online Verträge schließen, Produkte kaufen oder Dienstleistungen buchen.

Für Sie als Betreiberin oder Betreiber einer Website oder eines BFSG Onlineshops bedeutet das:

  • Prüfen, ob Ihre Angebote in den Anwendungsbereich des BFSG fallen,
  • Ihre Website technisch und inhaltlich auf Barrierefreiheit ausrichten,
  • Dokumentations- und Informationspflichten im Blick behalten,
  • und Barrierefreiheit nicht nur als Pflicht, sondern als Chance für bessere User Experience, bessere Rankings und mehr Conversion verstehen.

Mit einer soliden technischen Basis, einer klar strukturierten BFSG Website Checkliste und der Unterstützung durch Tools – von SEO-Plugins wie Yoast bis hin zu Accessibility-Widgets wie Userway – wird aus einem sperrigen Gesetz ein praxistaugliches Projekt, das Ihren digitalen Auftritt langfristig stärkt.

Quellen

  1. Gesetze im Internet – Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), Bundesministerium der Justiz / juris GmbH, inkl. § 1 (Zweck und Anwendungsbereich), § 2 (Begriffsbestimmungen), § 14 (Pflichten des Dienstleistungserbringers), § 37 (Bußgeldvorschriften). (Gesetze im Internet)
  2. Gesetze im Internet – Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV), Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem BFSG, insbesondere §§ 1, 2, 12, 13 und 19. (Gesetze im Internet)
  3. Bundesfachstelle Barrierefreiheit – FAQ zum BFSG sowie FAQ zu Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, Erläuterung der betroffenen Produkte und Dienstleistungen, Definition „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ und praktische Beispiele für Onlineshops und Buchungsstrecken. (Bundesfachstelle Barrierefreiheit)
  4. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) – Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, Hintergrundinformationen zur BFSGV und zum Verhältnis zwischen BFSG, BFSGV und europäischen Normen (z. B. EN 301 549). (BMAS)
  5. Bundesregierung – „Digitale Barrierefreiheit wird verpflichtend: Fragen und Antworten zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz“, kompakte Darstellung von Geltungsbereich, Stichtag 28. Juni 2025, Ausnahmen für Kleinstunternehmen und Anwendungsbeispiele. (Bundesregierung.de)
  6. Portal Barrierefreiheit (Bund) – Informationen zum BFSG, Überblick über Anwendungsbereich, Marktüberwachung und Rolle der BFSGV als Konkretisierung der technischen Anforderungen. (BMAS)
  7. IHK Darmstadt – „Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Pflicht für Webseitenbetreiber und Online-Shops“, Einordnung von BFSG-Pflichten im E-Commerce, Hinweise zu Kleinstunternehmen, B2B-Angeboten und Online-Terminbuchungen. (Industrie- und Handelskammer)
  8. HÄRTING Rechtsanwälte – „Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) im E-Commerce“, juristische Analyse zu Geltungsbereich, Fristen, betroffenen Online-Dienstleistungen und Pflichten für digitale Angebote. (HÄRTING Rechtsanwälte)
  9. Ratgeber Recht – „Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – Das müssen Sie wissen“, Übersicht zu rechtlichen Grundlagen, Bußgeldrahmen bis 100.000 Euro und Beispielanforderungen an Informationen und Benutzeroberflächen. (Weiß & Partner Esslingen)
  10. anatom5 – „BFSG und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“, praxisorientierte Einordnung der BFSG-Pflichten, insbesondere für Onlineshops und Dienstleistungsportale, inkl. Hinweis auf Marktüberwachung und Bußgelder. (Anatom5)
  11. byte.law – „Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – Neue Pflichten für digitale Produkte und Dienstleistungen“, Verweis auf BFSGV und WCAG 2.1 AA als Maßstab für digitale Barrierefreiheit. (Byte.Law)
  12. European Accessibility Act – Richtlinie (EU) 2019/882, europäischer Rahmen für die Barrierefreiheitsanforderungen, umgesetzt durch das BFSG in Deutschland. (Gesetze im Internet)
<span class="castledown-font">Saskia Teichmann</span>

Saskia Teichmann

Saskia Teichmann ist zertifizierte KI-Expertin (MMAI®), in Kürze Mitglied im KI Bundesverband sowie WooCommerce-Spezialistin und WordPress Developer. Sie unterstützt Mittelstand und Industrie dabei, KI, DSGVO, EU-KI-Verordnung und moderne Webtechnologien in eine zukunftsfähige, rechtssichere Digitalstrategie zu bringen.

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